Satzung

Satzung

§ 1 Name. Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:Fanfarenzug – Musikband 1967 Dauchingen e.V.
Er hat seinen Sitz in 78083 Dauchingen.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Villingen-Schwenningen unter der Nummer VR 501 eingetragenDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Erhaltung des heimatlichen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch planmäßige Pflege der Musik sowie der Durchführung und Teilnahme an öffentlichen VeranstaltungenDer Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Dauchingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige haben die Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
Die Ehrenmitgliedschaft erwirbt jedes Mitglied nach 25-jähriger aktiver Mitgliedschaft im Verein. Aktive Mitgliedschaft heißt 25 Jahre aktive Musik im Verein zu betreiben oder aktive Arbeit in der Vorstandschaft zu leisten.
Passive Mitglieder können die Ehrenmitgliedschaft bei 40-jähriger Mitgliedschaft im Verein erwerben. Die Ehrenmitgliedschaft können auch Personen erwerben, die sich wegen ihrer hervorragenden Verdienste um den Verein bemühten. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder. 3.4 Ehrenvorsitzende und Ehrentamboure können nur solche Personen werden, die sich durch langjährige hervorragende Tätigkeit als Vorsitzende oder Tambour in der Fanfarenzug – Musikband 1967 Dauchingen e.V. besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrentambour erfolgt durch Stimmenmehrheitsbeschluss des Vorstandes und Ausschusses.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Ausschluss aus dem Verein.
4.2 Ein freiwilliger Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er hat unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen.
Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss aus dem Verein Schriftlich nach Anhörung des Betroffenen erfolgen. Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich dem Verein schaden und den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln, können sofort durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Die Entscheidung ist dem Betreffendem schriftlich bekannt zugeben. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitglieds erlöschen Rechte an den Verein und das Vereinsvermögen, es bleibt jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen haftbar. Das in Händen befindliche Vereinsvermögen ist unverzüglich zurückzugeben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen
Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder, außer Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und Ehrentamboure sind beitragspflichtig.
Bis zur Volljährigkeit wird ein Jugendbeitrag erhoben.

§ 6 Organe des Vereins
6.1 Die Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) der Ausschuss c) die Mitgliederversammlung
6.2 die Tätigkeiten und Funktionen dieser Organe werden nachfolgend näher erläutert.

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht ausdem Vorsitzendendem stellvertretenden Vorsitzendendem Kassierdem Schriftführer Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat unter anderem folgende Aufgaben:Vorbereitung der Mitglieder- und AktivenversammlungenSowie die Aufstellung der TagesordnungspunkteEinberufung der MitgliederversammlungenAusführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus:

Protokollführer
Pressewart
Inventarverwalter
Jugendleiter
Tambour
Wirtschaftswart
Hauswart

Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

§ 9 Wahlen der Vorstands – und Ausschussmitglieder
Die Vorstandsmitglieder, Protokollführer, Pressewart und Inventarverwalter werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Jugendleiter wird von den aktiven Mitgliedern in einer Aktivenversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Tambour, Wirtschaftswart und Hauswart werden vom Vorstand und Ausschuss mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 2 Jahren bestimmt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Ausschusses während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden kommissarisch einsetzen.

Der Vorstand und Ausschuss wir im unterschiedlichen Wahlturnus wie folgt gewählt:

Ungerade Jahreszahl:
Vorsitzender
Schriftführer
Protokollführer
Jugendleiter
Wirtschaftswart
Hauswart

Gerade Jahreszahl:
Stellvertretender Vorsitzender
Kassier
Pressewart
Inventarverwalter
Tambour

§ 10 Beschlussfassungen des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuberufen ist.
Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren sowie vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung Stattfinden. Die Einberufung obliegt dem Vorstand. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt über das örtliche Mitteilungsblatt und muss mindestens 10 Tage vor der Versammlung mit der vollständigen Tagesordnung bekannt gegeben werden.
Die auswärtigen Mitglieder werden hiervon schriftlich informiert.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden;
Entgegennahme des Jahresberichts des Schriftführers;
Entgegennahme des ordnungsgemäß geprüften Kassenberichts;
Entlastung des Kassiers sowie der gesamten Vorstandschaft;
Wahlen der Vorstands- und sonstigen Organmitglieder
Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die im Jahr der jeweiligen Mitgliederversammlung das 15. Lebensjahr vollendet haben bzw. noch vollenden werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Anträge von Mitgliedern können bis zu Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich dem Vorstand mitgeteilt werden.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es Erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 13 Auflösung des Vereins
13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
der in § 11.4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.

stand.juli.2000.ms


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